Hausverwaltung – Vertrauen zählt

Grundsätzlich können die Eigentümer einer Liegenschaft diese selbst verwalten. Im Regelfall wird jedoch ein Verwalter für die gemeinsamen Belange der Gemeinschaft bestellt. In den meisten Fällen sind dies gewerblich befugte Immobilienverwalter und gemeinnützige Bauvereinigungen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich bei Neubauten oder Generalsanierungen der Bauträger die Bestellung des Hausverwalters vorbehält. In diesem Fall sind schon entsprechende Klauseln in den Kaufverträgen enthalten. Diese Klauseln sind aber nur zulässig, wenn der in Aussicht genommene Verwalter auch namentlich bestimmt ist.

Die Aufgaben der Hausverwaltung sind im Gesetz genau definiert und können in grober Form wie folgt umrissen werden:

  • Der Verwalter hat dafür Sorge zu tragen, dass das verwaltete Haus in Ordnung und „bewohnbar“ gehalten wird.
  • Der Verwalter hat bis spätestens 30. Juni des Folgejahres jedem Miteigentümer eine Abrechnung zu legen und in die Belege Einsicht zu gewähren.
  • Die ordentliche Abrechnung und Belegsammlung muss dem Miteigentümer die Überprüfung der Verwaltungstätigkeit ermöglichen. Darin müssen alle Einnahmen und Ausgaben für die Liegenschaft, die Entwicklung und Verzinsung der Rücklage und die Bedienung gemeinsamer Hypothekardarlehen aufscheinen.
  • Die Abrechnung ist jedem Miteigentümer zu übermitteln.
  • Die Hausverwaltung hat für die Sicherstellung der laufenden Zahlungen der einzelnen Eigentümer zu sorgen.
  • Vor Ablauf jedes Jahres muss der Verwalter eine Vorschau auf das nächste Jahr auflegen. Darin sind die voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage und die sonstigen Aufwendungen bekannt zu geben. Der Miteigentümer soll somit über die Kosten des Folgejahres informiert werden.
  • Vor der Durchführung von größeren Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten hat der Verwalter mehrere Anbote einzuholen. Den Miteigentümern wird damit die Möglichkeit geboten, die einzelnen Angebote zu vergleichen.

Aber Achtung! Nur mit der Arbeit alleine ist es nicht getan. Das Gesetz schreibt zwar die von der Hausverwaltung zu führenden Agenden vor, nicht aber, wie sie diese zu verrichten hat. Es ist also von entscheidender Bedeutung, ob die Bewirtschaftung der Liegenschaft effizient und wirtschaftlich durchgeführt wird. Deshalb sollte man bei der Auswahl des Verwalters nicht nur auf die günstige Verwaltungsgebühr achten, sondern viel mehr darauf, was der Verwalter bieten kann und ob er effizientes Liegenschaftsmanagement betreibt.

Wir betreiben unsere Tätigkeit als Familienbetrieb und haben auch nicht die Absicht in nächster Zeit wesentlich zu expandieren, sodass die persönliche und individuelle Betreuung erhalten bleibt (Besuch der Wohnhausanlage mindestens vierteljährlich). Wir sind bestrebt unseren Kundenstock im Nahbereich des zwölften Bezirkes auszubauen, da unsere Kanzlei seit einigen Jahren Ihren Hauptsitz in 1120 Wien, Rizygasse 4 a / 12 hat.

Wir betreuen überwiegend Wohnungseigentumsobjekte und sind somit auf diesem Gebiet spezialisiert. Selbstverständlich werden alle unsere Verwaltungstätigkeiten im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 und dessen Novellierungen durchgeführt.

Hinsichtlich unserer etwaigen Honoraransprüche verweisen wir Sie auf die Richtlinien für Immobilienverwalter, welche wir selbstverständlich als Grundlage heranziehen. Im technischen Management kooperieren wir grundsätzlich mit befugten Firmen oder Personen, welche nach den jeweiligen gültigen Gebührenordnungen (Baumeister, Ziviltechniker) offerieren müssen, wobei auch die Agenden hinsichtlich des Baukoordinationsgesetzes zu erfüllen sind.

Um Ihnen einen Einblick in unsere Tätigkeit zu ermöglichen sehen Sie sich das Deckblatt unserer Abrechnungsmappe an, wie Sie jeder Eigentümer einer von uns verwalteten Wohnhausanlage jährlich erhält. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen gerne eine komplette Musterabrechnungsmappe, welche ein lückenloses Nachvollziehen aller Bewegungen ermöglicht.

Für etwaige weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.